§ 1
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
1.
Der im Jahr 1927 in Wackernheim gegründete Reit- und Fahrverein führt den Namen Reit- und Fahrverein Wackernheim.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V., im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Wackernheim.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
2.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeninützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Entscheidung
3.
Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
4.
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 3
Beendigung der Mitglieschaft.
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
3.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins;
- wegen Nichtzahlung vno Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsprotlichen Vehaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4
Beiträge
De Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den ABteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar mit Ausnahme des Jugendvertreters.
2.
Bei der Wahl des Jugendvertrers haben alle Mitglieder des Vereins vom 10. bis 16. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordungen der Vereinsorgane vestoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Bgründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt.
3.
eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es
a) der Vorstand beschleßt
b) ein Drittel der stimmberechtigten MItglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Vereinsaushangtafel oder im Amtsblatt der Gemeinde.
Zwiechen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
5.
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Dise muss folgende Punkite beinhalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Anbtrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten MItglieder beschlossen werden.
8.
Über die Aufnahme von nicht in der Tagesordnugn verzeichneten Anträgen in diese entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10
Mitarbeiterkreis
1.
Zum Mitarbeiterkreis gehören
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) der Jugendwart
c) die Übungsleiter
d) Platzwart
e) Kassenprüfer
f) Pressewart
g) Leiter Organisation Bewirtung
2.
Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, das alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken.
Beschlüsse des Mitarbeiterkreises werden mit einfacher Mhrheit aller anwesenden Mitarbeiter gefasst.
§ 11
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer und Schatzmeister - Amt kann von einer Person ausgeübt werden
d) dem Jugendvertreter
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberchtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3.
Der Jugendvertreter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von er Jugend des Vereins gewählt (Vgl. § 5 Nr. 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwi seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt § 9, Nr. 7. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues MItglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Aufgabe des Vorstandes ist:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und ie Ausführung ihrer Beschlüssie, die Erfüllung aler dem Verein gestellter Aufgaben, soweit die Entscheidungen nicht in der MItgliederversamlmlun nach dieser Satzung vorbehalten ist und die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 12
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Mitarbeiterkreises ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und des Mitarbeiterkreises werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliedervesammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 15
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 16
Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MItgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten MItglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei einer Vesammlung weniger als 50 5 der stimmberechtigten MItglieder anwesend sein, ist eine zweite Vesammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bescvhlussfähig ist.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Sportbund Rheinhessen e.V., Mainz, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
